Satzung

des nicht eingetragenen Vereins „Carl-August zu den Drei Rosen“ i. Or. Jena i. Gr.
[Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01. Dezember 2022 in Jena.]

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Carl-August zu den Drei Rosen“.
2. Der Sitz des Vereins ist Jena, Löbdergraben 24a, 07743 Jena.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar humanitäre und mildtätige Zwecke, indem er das kulturelle und soziale Brauchtum der Freimaurerei pflegt.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Bildung einer an den Grundsätzen des Freimaurerbundes orientierten Vereinigung,
b. Förderung von Toleranz, Humanität und sozialen Zwecken im regionalen Rahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein betrachtet seine Tätigkeit als gemeinnützig. Im Fall einer Eintragung strebt er die Feststellung der steuerlichen Gemeinnützigkeit an.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede bzw. jeder werden, die bzw. der die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Diese sind beitragsbefreit und haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens. Der Austritt kann mit vierteljähriger Kündigung zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge der Mitglieder

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär (geschäftsführender Vorstand). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Je zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Die Wahlperiode für die Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Erfolgt die Neuwahl der Vorstandsmitglieder nicht fristgemäß, so bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
5. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich, fernmündlich oder auf  elektronischem Weg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Fernmündlich oder per Mail gefasste Beschlüsse sind nachträglich schriftlich niederzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung der Jahresrechnung,
b. Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins,
c. Entlastung und Neuwahl bzw. Abberufung des Vorstandes,
d. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
e. Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinswidrigen Verhaltens,
f. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 9 Abstimmung und Beurkundung von Beschlüssen

1. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
2. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag in der Mitgliederversammlung abgelehnt.
3. Soll in der Mitgliederversammlung ein Mitglied wegen vereinswidrigen Verhaltens ausgeschlossen werden, ist diesem in der Versammlung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss erfordert danach eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, bereits gezahlte Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.
4. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich.
2. Sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so kann sofort im Anschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung eröffnet werden, in der dann dreiviertel der anwesenden Mitglieder einen Beschluss fassen können. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins  werden anerkannten gemeinnützigen Zweck zugeführt.
4. Satzungsänderungen, die von einem Notariat, von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder redaktionell erforderlich sind, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 11 Gleichstellungsklausel

Funktions- und Statusbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.

Jena, den 01. Dezember 2022
Die Mitgliederversammlung